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Lorenz Immobilien
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lorenz Immobilien – Wohnkultur am Bodensee, Inhaberin Ute Lorenz, Nesselwanger Straße 9, 88696 Owingen (nachfolgend „Makler“).

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Maklerverträge und Nachweis- sowie Vermittlungsleistungen des Maklers gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie Interessentinnen und Interessenten (nachfolgend einheitlich „Auftraggeber“).

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Makler stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(3) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

§ 2 Angebote und Vertraulichkeit

(1) Alle Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung, Preisänderungen und Irrtum bleiben vorbehalten.

(2) Die Angebote und die darin enthaltenen Informationen sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers in Textform.

(3) Gibt der Auftraggeber ein Angebot unbefugt an Dritte weiter und kommt dadurch ein Hauptvertrag mit dem Dritten oder einer diesem nahestehenden Person zustande, hat der Auftraggeber dem Makler den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schaden entspricht regelmäßig der Provision, die der Makler bei einem Abschluss mit dem Auftraggeber selbst hätte beanspruchen können. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Die Angaben zu den Objekten beruhen auf Informationen der Eigentümerinnen und Eigentümer. Der Makler gibt sie nach bestem Wissen weiter, hat sie jedoch nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft, soweit sich aus dem Einzelfall nichts anderes ergibt. Eine eigene Prüfung durch den Auftraggeber wird empfohlen. Maßgeblich sind allein die Angaben im notariellen Kaufvertrag beziehungsweise im Mietvertrag.

§ 3 Zustandekommen des Maklervertrages

(1) Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser: Betrifft die Maklerleistung den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses und ist der Auftraggeber Verbraucher, bedarf der Maklervertrag nach § 656a BGB der Textform (zum Beispiel E-Mail oder unterzeichnetes Dokument). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

(2) Übrige Fälle: In allen anderen Fällen kommt der Maklervertrag zustande, wenn der Auftraggeber die Maklerleistung in Kenntnis dieser Bedingungen und der Provisionspflicht in Anspruch nimmt – etwa durch eine Objektanfrage, die Vereinbarung eines Besichtigungstermins oder die Aufnahme von Verhandlungen.

(3) Der Makler weist auf die Provisionspflicht und deren Höhe vor Vertragsschluss hin.

§ 4 Leistungen des Maklers

(1) Der Makler erbringt Nachweis- und Vermittlungsleistungen. Der Nachweis besteht in der Mitteilung einer konkreten Abschlussgelegenheit, die Vermittlung im aktiven Einwirken auf den Abschluss des Hauptvertrages.

(2) Der Makler schuldet keinen Erfolg. Eine rechtliche, steuerliche oder bautechnische Beratung ist nicht Gegenstand des Maklervertrages. Der Makler empfiehlt, hierfür fachkundigen Rat einzuholen.

§ 5 Provision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern

Für den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 656a bis 656d BGB. Von ihnen kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

(1) Wird der Makler für beide Seiten tätig, kann er die Provision nur von beiden Parteien und nur in gleicher Höhe verlangen (§ 656c Abs. 1 BGB). Die Provision beträgt in diesem Fall 3,57 % des Kaufpreises je Partei (3,00 % zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer), soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Hat sich nur eine Partei zur Zahlung verpflichtet, kann von der anderen Partei höchstens der gleiche Betrag verlangt werden; eine Vereinbarung, die den Verbraucher zu mehr als 50 % der insgesamt zu zahlenden Provision verpflichtet, ist unwirksam (§ 656d BGB).

(3) Die Zahlungspflicht des Verbrauchers wird erst fällig, wenn ihm nachgewiesen ist, dass die andere Partei ihren Anteil gezahlt hat (§ 656d Abs. 1 Satz 2 BGB).

(4) Verstößt eine Vereinbarung gegen §§ 656c oder 656d BGB, ist der Maklervertrag insoweit unwirksam.

§ 6 Provision bei sonstigen Kaufobjekten

(1) Für alle übrigen Kaufobjekte – insbesondere Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte, unbebaute Grundstücke sowie Erwerbe durch Unternehmer – beträgt die Provision 3,57 % des Kaufpreises (3,00 % zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer), soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Abweichende Provisionsvereinbarungen sind möglich und gehen diesen Bedingungen vor.

§ 7 Provision bei Vermietung

Für die Vermittlung von Wohnraum gilt das gesetzliche Bestellerprinzip (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz – WoVermRG).

(1) Ein Entgelt vom Wohnungssuchenden darf der Makler nur verlangen, wenn er ausschließlich wegen dessen Auftrag tätig geworden ist und die Wohnung daraufhin vom Vermieter beschafft hat. Der Auftrag bedarf der Textform.

(2) Das Entgelt vom Wohnungssuchenden beträgt in diesem Fall höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 2 WoVermRG).

(3) In allen übrigen Fällen der Wohnraumvermittlung trägt der Vermieter als Auftraggeber die Provision in Höhe von zwei Nettokaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Bei der Vermittlung von Gewerberaum gilt das Bestellerprinzip nicht. Hier beträgt die Provision bis zu vier Nettokaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nach gesonderter Vereinbarung.

§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Provision

(1) Der Provisionsanspruch entsteht, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers der Hauptvertrag rechtswirksam zustande kommt.

(2) Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages zur Zahlung fällig, im Fall des § 5 Abs. 3 dieser Bedingungen jedoch nicht vor dem dort genannten Nachweis.

(3) Wird der Hauptvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen oder aufgrund eines vereinbarten Rücktrittsrechts rückabgewickelt, entfällt der Provisionsanspruch, sofern der Makler den Wegfall nicht zu vertreten hat und die Rückabwicklung nicht auf Gründen beruht, die allein in der Person des Auftraggebers liegen.

§ 9 Vorkenntnis

(1) War dem Auftraggeber die nachgewiesene Gelegenheit bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Angebots in Textform mitzuteilen und die Quelle der Vorkenntnis zu benennen.

(2) Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, kann sich der Auftraggeber später nur dann auf Vorkenntnis berufen, wenn er sie nachweist. Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.

§ 10 Ersatz- und Folgegeschäfte

(1) Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn statt des ursprünglich angebotenen Geschäfts ein anderes Geschäft abgeschlossen wird, sofern dieses auf der Tätigkeit des Maklers beruht und mit dem ursprünglichen Geschäft wirtschaftlich gleichwertig ist (Ersatzgeschäft).

(2) Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber über das nachgewiesene Objekt zunächst einen Miet- oder Pachtvertrag und später einen Kaufvertrag abschließt oder umgekehrt.

(3) Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbrauchern gelten auch für Ersatz- und Folgegeschäfte die Grenzen der §§ 656c und 656d BGB.

§ 11 Mitwirkungs- und Informationspflichten

(1) Der Auftraggeber als Eigentümer verpflichtet sich, dem Makler vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages Namen und Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners mitzuteilen, damit geklärt werden kann, ob dessen Zuführung auf der Tätigkeit des Maklers beruht.

(2) Der Auftraggeber informiert den Makler unaufgefordert über direkte Verhandlungen mit der Gegenseite und deren Inhalt.

(3) Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler auf gesonderte Anforderung zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in Bauakten und in die Unterlagen der Wohnungseigentümerverwaltung, soweit dies zur Erfüllung des Maklerauftrages erforderlich ist. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich.

§ 12 Doppeltätigkeit

Der Makler ist berechtigt, für beide Parteien des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden. Er legt die Doppeltätigkeit gegenüber beiden Seiten offen. Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbrauchern gilt in diesem Fall zwingend § 656c BGB.

§ 13 Geldwäschegesetz

(1) Der Makler ist nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, seine Vertragspartner zu identifizieren und die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

(2) Der Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Makler die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Änderungen während der Geschäftsbeziehung unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 GwG).

(3) Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, darf und muss der Makler die Geschäftsbeziehung ablehnen oder beenden.

§ 14 Haftung

(1) Der Makler haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Dritten – insbesondere von Eigentümerinnen und Eigentümern – erhaltenen und weitergegebenen Objektangaben haftet der Makler nur bei eigenem Verschulden im Rahmen der vorstehenden Absätze.

§ 15 Verjährung

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 BGB).

§ 16 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, wenn der Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel – etwa per Telefon, E-Mail oder über die Website – geschlossen wurde (§§ 312b, 312c, 355 BGB).

(2) Die Einzelheiten, die Widerrufsfrist und die Rechtsfolgen ergeben sich aus unserer Widerrufsbelehrung, die Bestandteil dieser Bedingungen ist. Dort finden Sie auch das Muster-Widerrufsformular.

(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Makler bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Tätigkeit beginnt, schuldet er im Fall des Widerrufs Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen (§ 357 Abs. 8 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung erst, wenn der Makler die Leistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt sowie seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat (§ 356 Abs. 4 BGB).

§ 17 Datenschutz

Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten zu Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie zu Ihren Rechten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen wird.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Maklers. Der Makler ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Maklers, soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist.

(4) Der Makler ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: August 2026

Wohnkultur am Bodensee. Inhabergeführte Maklerarbeit für hochwertige Wohnimmobilien in der Bodenseeregion und darüber hinaus.

info@lorenz-bodensee-immobilien.de


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